Jugend und Familie
Anlauf- und Beratungsstellen Kanton Aargau
ask! Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf
Herzogstrasse 1
5000 Aarau
Tel. 062 832 64 00
www.beratungsdienste.ch
Beratungsstelle für Familienplanung
Entfelderstrasse 17
5000 Aarau
Tel. 062 822 55 22
www.seges.ch
Verein Die Tagesfamilie
Tagesfamilienvermittlung
Ursula Engensperger
Tel. 079 915 28 98
u.engensperger@dietagesfamilie.ch
www.dietagesfamilie.ch
Frauenhaus Aargau / Solothurn
Ziegelrain 1
5001 Aarau
Tel. 062 824 31 96
stiftung@frauenhaus-ag-so.ch
www.frauenhaus-ag-so.ch
Mütter- und Väterberatung Region Aarau Plus
Gemeindehaus
Postfach 91
5042 Hirschthal
www.mvb-aarauplus.ch
Zuständig für die Beratung in Biberstein ist Ruth Kirsch.
(Tel. Sprechstunde: Mo - Do 8.30 Uhr - 17.00 Uhr und Fr 8.30 Uhr - 12.00 Uhr)
rk@mvb-aarauplus.ch
Tel. 062 723 05 42
Beratungen in Biberstein finden jeden 1. Mittwoch des Monats nachmittags im Schulhaus, 1. UG (Zimmer Mittagstisch), statt.
Regionale Ehe- und Paarberatungsstelle
Bullingerhaus
Jurastrasse 13
5000 Aarau
Tel. 062 822 43 43
eb.aarau@bluewin.ch
www.eb-aarau.ch
Jugend
Jugendfachstelle Pastoralraum Region Aarau
Feerstrasse 4, 5001 Aarau
Tel. 062 822 68 23
www.pastoralraum-aarau.ch
Jugendpsychologischer Dienst
Herzogstrasse 1, 5000 Aarau
Tel. 062 832 64 40
www.beratungsdienste.ch
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht seit dem 1. Januar 2013
Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Vormundschaftsrecht in Kraft. Neu fungieren nicht mehr die Gemeinderäte als Vormundschaftsbehörden, sondern die Familiengerichte (den Bezirksgerichten zugeteilt). Diese sind für die Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen zuständig. Für die Bevölkerung ebenso wichtig zu kennen sind zwei neue rechtliche Instrumente: der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.
Vorsorgeauftrag
Jede handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um ihre Betreuung und die Verwaltung ihres Vermögens kümmern soll. Mit dem Vorsorgeauftrag werden die Aufgaben der beauftragten Person möglichst genau beschrieben.
Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Das Dokument kann beim Zivilstandsamt eingetragen werden, damit sichergestellt ist, dass der Vorsorgeauftrag bei eintretender Urteilsunfähigkeit umgesetzt wird.
Die Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Es kann auch eine Person bezeichnet werden, die an ihrer Stelle über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag genügt ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Bei verschiedenen Organisationen können ausformulierte Patientenverfügungen bezogen werden.
Die Errichtung einer Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort können auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Zum Eintrag berechtigt sind z.B. Ärzte. Die Ärzte sind verpflichtet, die Versichertenkarte zu konsultieren, bevor sie einen urteilsunfähigen Patienten behandeln. Es empfiehlt sich, einen Hinweis auf eine allfällige Patientenverfügung im Portemonnaie bei sich zu tragen. So ist gewährleistet, dass der Patientenverfügung auch nachgekommen wird.
Sie finden einige hilfreiche Unterlagen und Musterdokumente unter anderem hier: Pro Senectute