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Krankenkasse

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVGG) innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen.

Eine Grundversicherung nach KVG kann unabhängig vom Gesundheitszustand bei jedem Krankenversicherer im Kanton abgeschlossen werden. Die obligatorische Krankenversicherung gewährt allen Versicherten Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt sie - oder je nachdem die Unfallversicherung - die medizinische Behandlung sicher.

Die Einwohnerdienste überprüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohner.

In Ausnahmefällen ist eine Befreiung der Versicherungspflicht in der Schweiz möglich. Ein entsprechendes Gesuch muss innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt werden. Das Befreiungsschreiben oder die Bestätigung über die Nichtunterstellung ist den Einwohnerdiensten abzugeben.

Einwohner, welche bei einem Schweizer Krankenversicherer nach KVG versichert sind, haben Anrecht auf eine individuelle Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Zuständig für die invididuelle Prämienverbilligung ist die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau)