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Hundekontrolle

Nachwievor sind die Gemeinden im Kanton Aargau für die Hundekontrolle und die Erhebung der Hundetaxe zuständig.

Nachwievor sind die Gemeinden im Kanton Aargau für die Hundekontrolle und die Erhebung der Hundetaxe zuständig.

Hundehaltende sind verpflichtet, ihren Hund (ab dem dritten Lebensmonat) bei der Wohngemeinde und in der Hundedatenbank AMICUS zu melden. Die Meldepflicht umfasst auch andere Mutationen (Adressänderungen, Halterwechsel, Tod des Hundes).

Mit der rechtzeitigen An- oder Abmeldung eines Hundes helfen die Hundehaltenden der Gemeinde den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten.

Neuanmeldungen können während den Schalteröffnungszeiten oder schriftlich unter Beilage des Heimtierausweises bei der Gemeindeverwaltung erledigt werden. Ersthundehalter können erst nach erfolgter Registrierung der Personalien durch die Gemeinde im AMICUS den Hund in der Datenbank via Tierarzt anmelden.

Weitere Infos sind auch unter www.amicus.ch erhältlich.

Seit anfangs Januar 2017 gibt es keine schweizweit obligatorischen Hundekurse mehr. Für Halter von bewilligungspflichtigen Hunden (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial) besteht im Kanton Aargau eine Kurs- und Prüfungspflicht. Für Personen, die erstmals einen Hund halten, wird der freiwillige Besuch eines Kurses sehr empfohlen.

Die Hundesteuer beträgt unverändert Fr. 120.00. Die Rechnung wird anfangs Mai 2019 verschickt. Für Hunde, welche zwischen dem 1. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten.