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Feuern im Freien und in Feuerungsanlagen

Mit dem Frühling kommen auch die Gelegenheiten, sich im Garten aktiv zu betätigen und die Grillsaison zu eröffnen.

Mit dem Frühling kommen auch die Gelegenheiten, sich im Garten aktiv zu betätigen und die Grillsaison zu eröffnen.

Der Gemeinderat weist an dieser Stelle wieder auf die Bestimmungen hinsichtlich des Verbrennens von Materialien im Freien und im Allgemeinen hin:

In der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz über den Schutz von Umwelt und Gewässern des Kantons Aargau ist festgehalten, dass in Wohngebieten das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten ist.

Der Gemeinderat bittet die Bevölkerung um aktive Mithilfe bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Grundlagen.

Natürlich dürfen auch keine Abfälle in Gartencheminées, Grillanlagen und ähnlichen Feuerungsanlagen im Innern von Gebäuden und im Freien verbrannt werden.