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Lärmige Arbeiten – Hinweis auf das Polizeireglement

Der bevorstehende Sommer lockt einen nach Draussen. Immer wieder gelangen Anfragen bezüglich lärmiger Arbeiten und Tätigkeiten im Freien an die Gemeindeverwaltung oder die Technischen Dienste.

Der bevorstehende Sommer lockt einen nach Draussen. Immer wieder gelangen Anfragen bezüglich lärmiger Arbeiten und Tätigkeiten im Freien an die Gemeindeverwaltung oder die Technischen Dienste. Gerne weisen wir an dieser Stelle auf den Inhalt des gültigen Polizeireglementes hin, welches auf der Homepage www.biberstein.ch heruntergeladen werden kann:

§ 13 Abs. 1: Wer die Öffentlichkeit oder die Nachbarschaft übermässig stört, insbesondere durch Lärm, Geruch und Rauch, wird bestraft.

Abs. 2: In Wohngebieten sind von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen lärmige Hobbys sowie jegliches Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (z. B. Baumaschinen, Rasenmäher, Laubbläser, Hochdruckreiniger, Hämmer, Fräsen, Bohrer, Motorsägen, usw.) untersagt. Im Voraus bewilligte Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Abs. 3: Von Abs. 1 und 2 ausgenommen sind kurzfristige Arbeiten zur Behebung von Notständen und dringende Arbeiten in der Landwirtschaft.

§ 15: Wer ohne Bewilligung Lautsprecher, Megafone oder andere Verstärkeranlagen auf öffentlichem Grund benutzt, wird bestraft.

§ 16 Abs. 1: Wer die Bevölkerung durch Unfug beunruhigt oder belästigt, wird bestraft.

Abs. 2: Als Unfug gelten Handlungen, die geeignet sind, beliebige Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden.