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Feuern im Freien und in Feuerungsanlagen

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass in Wohngebieten das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten ist. Der Gemeinderat dankt der Bevölkerung für die Einhaltung. Es dürfen auch keine Abfälle in Gartencheminées, Grillanlagen und ähnlichen Feuerungsanlagen im Innern von Gebäuden und im Freien verbrannt werden.